AGB
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Industrieprodukte und Antriebselementen
1. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er
vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der
Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden
müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
Die
in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen
Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß-
und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und
Mindergewichte und –Lieferungen in handelsüblichen Grenzen
berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
Der
Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu
liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder
dergl.
2. Allgemeine Ausführung
Die Teile werden entsprechend unseren technischen Unterlagen gefertigt.
Änderungen bleiben vorbehalten.
Sämtliche
Teile werden mit dem Firmenzeichen des Lieferers versehen.
3. Bearbeitung eingesandter Teile
Zur Bearbeitung eingesandter Teile sind frei Werk des Auftragnehmers
(Lieferers) und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter
Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist
dem Auftragnehmer unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln.
Der
Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben; er muss
bestmögliche Bearbeitungen gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind
maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende Teile
dürfen nicht fertig bearbeitet sein und müssen Zugabe für das
Nachdrehen besitzen.
Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer die
Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder
beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag
zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des
Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.
Werkzeuge
und Lehren, die dem normalen Bereich des Auftragnehmers nicht
entsprechen, sowie besondere Spannvorrichtungen werden zusätzlich
berechnet. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Fehlerhaft
verarbeitete Radkörper können ohne Rückfrage auf Kosten des
Bestellers nachgearbeitet oder zurückgegeben werden.
Lediglich
zum Verzahnen eingesandte Radkörper werden nur entgratet, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung
eingesandten Teilen wird Eigentum des Auftragnehmers.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung.
Die
Preise gelten ab Werk oder ab werkseigenem Auslieferungslager und
schließen MwSt., Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht
ein.
Verpackung
und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber
hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen
Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Bestellers für dessen Rechnung aus. Bei frachtfreier
Zurücksendung unbeschädigten Verpackungsmaterials wird die Hälfte
des berechneten Preises vergütet.
Die
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug,
frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten:
- bei laufender Geschäftsverbindung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum;
- bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im Voraus oder bei Versandbereitschaft;
- kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen;
- bei Auslandslieferungen nach besonderer Vereinbarung;
Die
Zahlungen bei Lieferung von Großaufträgen erfolgen, wenn nicht
anders vereinbart:
1/3
nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3
bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft,
1/3
30 Tage nach Rechnungsdatum.
Teillieferungen
werden sofort berechnet.
Montagekosten
sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
Scheck
und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.
Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei
Überschreitung der gesetzlichen Zahlungsfrist und nach
Inverzugsetzung durch eine weitere Mahnung wird unter Vorbehalt der
Geltendmachung weiterer Rechte eine Verzugsentschädigung in Höhe
von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet.
Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht
anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder
eine nicht genügende Auskunft berechtigt den Lieferer
Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden
Aufträge zu beanspruchen.
Wenn
eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte
Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur
vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch
auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt für den Fall der ständigen Geschäftsverbindung und der Zulässigkeit des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware
Der
Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis
sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
des Gegenstandes durch den Lieferer lieg, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den
Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der
Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer
bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann
verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit
anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so
gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des
zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als
abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssache wird
durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die
Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit dies noch nicht beglichen sind, um
mehr als 25% übersteigt.
6. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die
Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse um die Zeit, die zur Beseitigung des Hindernisses
erforderlich ist, und weiterhin um die Zeit, die dann für die
Ausführung der Arbeiten benötigt wird. Der Lieferer wird bei
Auftreten eines Hindernisses den Besteller unverzüglich hierüber
unterrichten und die voraussichtlich benötigte Verlängerung der
Lieferzeit mitteilen. Nach Beseitigung des Hindernisses wird der
Lieferer den nunmehr verbindlichen Liefertermin mitteilen.
Derartige
Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Nachträglich
vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der
Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte
Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Eine
Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.
Wird
der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die
durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des
Lieferers mindestens ½ vom Hundert des auf die eingelagerten Teile
entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der
Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand außerhalb seines
Werkes zu lagern.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk oder ab werkseigenem Auslieferungslager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl
auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, bei
Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des
Gefahrüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer
beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung, sich als
unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt wird.
Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit
Ablauf der Garantiefrist.
Zur
Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder
der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und
Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem
Lieferer erst auf seine Anforderungen zurückzusenden.
Beanstandete
Teile hat der Besteller dem Lieferer in dem Lieferwerk zu übergeben.
Der Besteller trägt die Frachtkosten für die Rücksendung der Teile
nach Ausführung der Nachbesserungsarbeiten. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers.
Für
Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art
ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer
Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem
vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf
die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen.
Für
die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem
Prüfstand des Lieferers maßgebend. Für Störungen, die durch die
Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt
der Lieferer keine Haftung.
Bei
Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für
zeichnungsgemäße Ausführung.
Für
ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile
besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die
ursprüngliche Lieferung.
Die
Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
vorgenommen werden.
Weitergehende
Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens
sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.
9. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile
Der Auftragnehmer (Lieferer) haftet bei der Bearbeitung eingesandten
Materials – Zerspannen, Wärmebehandlung, Schleifen usw. – nicht
für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben.
Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel
bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Auftragnehmer die
aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Werden
die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung der gleichartigen
Ersatzstücke. Bei Einzelaufträgen (in der Regel weniger als 20
gleiche Stücke) sind die Ersatzstücke vom Besteller kostenlos und
frachtfrei zur Verfügung zu stellen.
Bei
Serienaufträgen (20 und mehr gleiche Stücke) leistet der
Auftragnehmer Ersatz, soweit die Ausschlussquote 5% der angelieferten
Stückzahl – jede Ausführung für sich gerechnet – übersteigt,
und zwar in Höhe der vom Besteller aufgewendeten Kosten für
Rohmaterial und Arbeitslöhne, höchstens jedoch bis zum 5fachen
Betrag des Auftragswertes für das zu ersetzende Werkstück. Bei
Auftragswiederholung wird die Ausschlussquote von der
Jahreslieferung, beginnend mit der ersten Lieferung, berechnet.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10. Haftungsausschluss
Alle gelieferten Gegenstände und Teile sind nicht zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Einbau der gelieferten Gegenstände und Teile in Luftfahrzeuge entstehen. Der Besteller hat bei der Weiterlieferung der Gegenstände und Teile an Dritte hierauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so übernimmt der Besteller die volle Verantwortung hierfür.
11. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die
Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche
Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte
ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer
schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die
Behebung eines von ihm zu vertretenden #Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die
Nachbesserung sich als unmögliche erweist. Unvorhergesehene
Ereignisse im Sinne der Ziffer 6, die zu einer Überschreitung der
vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter
Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder
teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die
wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben,
dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden
kann, Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
Außer
dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8 und 9
festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche
oder sonstige Recht wegen etwaiger Nachteile, die mit dem
Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen
den Lieferer geltend machen, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund
er sich beruft.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers.
Alleiniger
Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz
des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.
Der Vertrag untersteht deutschem Recht.
Bedingungen
des Besteller, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch
stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der
Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht
ausdrücklich widersprochen hat.