AGB

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Industrieprodukte und Antriebselementen

1. Angebot und Umfang der Lieferung

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und –Lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergl.

2. Allgemeine Ausführung

Die Teile werden entsprechend unseren technischen Unterlagen gefertigt. Änderungen bleiben vorbehalten.
Sämtliche Teile werden mit dem Firmenzeichen des Lieferers versehen.

3. Bearbeitung eingesandter Teile

Zur Bearbeitung eingesandter Teile sind frei Werk des Auftragnehmers (Lieferers) und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist dem Auftragnehmer unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln.
Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben; er muss bestmögliche Bearbeitungen gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende Teile dürfen nicht fertig bearbeitet sein und müssen Zugabe für das Nachdrehen besitzen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.
Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des Auftragnehmers nicht entsprechen, sowie besondere Spannvorrichtungen werden zusätzlich berechnet. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Fehlerhaft verarbeitete Radkörper können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder zurückgegeben werden.
Lediglich zum Verzahnen eingesandte Radkörper werden nur entgratet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Auftragnehmers.

4. Preis und Zahlungsbedingungen

Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung.
Die Preise gelten ab Werk oder ab werkseigenem Auslieferungslager und schließen MwSt., Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Bei frachtfreier Zurücksendung unbeschädigten Verpackungsmaterials wird die Hälfte des berechneten Preises vergütet.
Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten:

  1. bei laufender Geschäftsverbindung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum;
  2. bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im Voraus oder bei Versandbereitschaft;
  3. kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen;
  4. bei Auslandslieferungen nach besonderer Vereinbarung;

Die Zahlungen bei Lieferung von Großaufträgen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3 bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Teillieferungen werden sofort berechnet.
Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Überschreitung der gesetzlichen Zahlungsfrist und nach Inverzugsetzung durch eine weitere Mahnung wird unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte eine Verzugsentschädigung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigt den Lieferer Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.
Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt für den Fall der ständigen Geschäftsverbindung und der Zulässigkeit des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer lieg, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssache wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit dies noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

6. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse um die Zeit, die zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist, und weiterhin um die Zeit, die dann für die Ausführung der Arbeiten benötigt wird. Der Lieferer wird bei Auftreten eines Hindernisses den Besteller unverzüglich hierüber unterrichten und die voraussichtlich benötigte Verlängerung der Lieferzeit mitteilen. Nach Beseitigung des Hindernisses wird der Lieferer den nunmehr verbindlichen Liefertermin mitteilen.
Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens ½ vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk oder ab werkseigenem Auslieferungslager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer erst auf seine Anforderungen zurückzusenden.
Beanstandete Teile hat der Besteller dem Lieferer in dem Lieferwerk zu übergeben. Der Besteller trägt die Frachtkosten für die Rücksendung der Teile nach Ausführung der Nachbesserungsarbeiten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine Haftung.
Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung.
Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.

9. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile

Der Auftragnehmer (Lieferer) haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials – Zerspannen, Wärmebehandlung, Schleifen usw. – nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Auftragnehmer die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Werden die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke. Bei Einzelaufträgen (in der Regel weniger als 20 gleiche Stücke) sind die Ersatzstücke vom Besteller kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen.
Bei Serienaufträgen (20 und mehr gleiche Stücke) leistet der Auftragnehmer Ersatz, soweit die Ausschlussquote 5% der angelieferten Stückzahl – jede Ausführung für sich gerechnet – übersteigt, und zwar in Höhe der vom Besteller aufgewendeten Kosten für Rohmaterial und Arbeitslöhne, höchstens jedoch bis zum 5fachen Betrag des Auftragswertes für das zu ersetzende Werkstück. Bei Auftragswiederholung wird die Ausschlussquote von der Jahreslieferung, beginnend mit der ersten Lieferung, berechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

10. Haftungsausschluss

Alle gelieferten Gegenstände und Teile sind nicht zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Einbau der gelieferten Gegenstände und Teile in Luftfahrzeuge entstehen. Der Besteller hat bei der Weiterlieferung der Gegenstände und Teile an Dritte hierauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so übernimmt der Besteller die volle Verantwortung hierfür.

11. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden #Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmögliche erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann, Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8 und 9 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Recht wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund er sich beruft.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers.
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Der Vertrag untersteht deutschem Recht.
Bedingungen des Besteller, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.